Adressbücher der Gemeinden Zwischenahn (1929/30, 1951/52, 1973), Apen (1930), Edewecht (1949/52), Rastede (1951/52), Residenzstadt Oldenburg (1882, 1901), „Herzogthum Oldenburg und die Erbherrschaft Jever“ (1839)

An dieser Stelle (jeweilige Einträge siehe Menü links) sollen die historischen und noch verfügbaren Adressbücher und -Verzeichnisse aus den ammerländischen Gemeinden und Bezirken peu à peu präsentiert werden, so z. B. das amtliche Adressbuch der Gemeinde Zwischenahn 1929/30. Interessant ist, dass das „Dorf Bad Zwischenahn“ anscheinend so klein war, dass man noch auf Hausnummern verzichten konnte. Immerhin bestand die Gemeinde-Einwohnerzahl Anfang der 30er Jahre immerhin schon aus 7200 Personen und die Bahnstrecke  wurde von täglich verkehrenden Schnellzügen von Berlin bis Norddeich und Amsterdam befahren (und höchstwahrscheinlich sogar pünktlicher und zuverlässiger als heute).

Der -bürokratische- Tag war in Vormittags- und Nachmittagsbereiche aufgeteilt: So waren die „Dienststunden“ auf dem Gemeindebüro von 8-12 und 2-6 Uhr und es war natürlich auch am Sonnabend (das sagen heutzutage nur noch die Älteren von uns) geöffnet, wenngleich nur vormittags. Das Postamt hatte übrigens sogar Sonn- und Feitags von 8 – 9 Uhr geöffnet. Und auch die Telephonnummern (Fernruf-Nummern genannt) waren mit max. 3 Ziffern „überschaubar“. Zum Beispiel hatte der Bahnhof die Fernruf-Nummer 8,  die Polizei hieß noch „Gendarmerie“ und hatte die Fernruf-Nummer 69.  „Paradiesische“ Zeiten (wenn man alles andere ausklammert) und keine 100 Jahre her…

Interessant ist die Entwicklung der Einwohnerzahl in der Gemeinde Zwischenahn: von 7200 im Jahre 1930 stieg die Einwohnerzahl bis 1949 auf 19.000 (davon unglaubliche 5500 Kriegsflüchtlinge aus den ehemaligen Ostgebieten, die im 1949er Verzeichnis sogar eine eigene Rubrik bekommen haben) , 1973 waren es schon 21.000 und die Statistik für den Jahreswechsel 2021/22 weißt 30.000 Mitbewohner aus.

Schaut hinein und seht, wann und wo Euer Opa, Uroma, Großtante oder der jetzige Nachbar früher mal gewohnt und gelebt hat. Genauso spannend sind in jedem Fall die Werbeanzeigen, die sich so sympathisch unterscheiden von den grässlichen Machwerken der Neuzeit. Eine spannende Zeitreise wartet auf Euch…

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Zur urheberrechtlichen Bewertung bezgl. der Veröffentlichung von Datenbanken und Adressbüchern siehe nachfolgenden Hinweis:

Adressbücher:
Soweit es sich um „amtliche Adressbücher“ handelt (ein amtliches Werk, dessen Ersteller eine öffentliche Stelle ist), ist deren Verwertung bereits nach § 5 Abs. 2 UrhG zulässig.
Ansonsten gilt, dass Adressbücher, Telefonbücher und ähnliche Verzeichnisse in der Regel keinen (!) urheberechtlichen Schutz genießen, weil es sich nicht um persönlich geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt, bzw. es an der für den Schutz von Sammelwerken im Sinne des § 4 UrhG erforderlichen „Gestaltungshöhe“ fehlt; sie sind aber seit dem 01.01.1998 im Regelfall als Datenbank (§ 87a UrhG) geschützt (vgl. dazu BGH NJW 1999, 2898 ff. – „Tele-Info-CD“).
Die Schutzdauer des Rechts des Datenbankherstellers beträgt 15 Jahre (§ 87d UrhG). Für grundlegend aktualisierte (wirkliche) Datenbanken beginnt die Schutzfrist mit jeder grundlegenden Aktualisierung neu zu laufen. Ältere Datenbanken (ab 1983) werden von §§ 87a ff. UrhG mit umfaßt. Ihre Schutzfrist endet einheitlich am 31.12.2012 (§ 137g Abs. 2 UrhG).
Umstritten ist, ob nach dem 31.12.1997 erschienene „amtliche Adressbücher“ in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 UrhG fallen oder ebenfalls den Schutz als Datenbank genießen. Über diese Frage wird demnächst der EuGH zu befinden haben. Daraus folgt, dass für Adressbücher, Telefonbücher und ähnliche Verzeichnisse, die in Zeiten vor (!) 1983 als Printversion erschienen sind, keinerlei Schutzrechte mehr zu beachten sind.
Scans (Bilddateien), die jemand anderes von alten Adressbüchern erstellt hat, unterliegen u. U. unter gewissen Bedingungen dem Urheberschutz des Erstellers der Scans

(Quelle: https://genwiki.genealogy.net/GenWiki:Urheberrechte_beachten#Adressb.C3.BCcher )