Grabsteine (Bad Zwischenahn, Westerstede-Ocholt-Howiek)

Das Grabstein-Projekt des Vereins für Computergenealogie e.V. (CompGen) dokumentiert seit 2007 Grabsteine auf Friedhöfen. Den interessierten Nutzern werden aktuell insgesamt 7.000 Friedhöfe zur Verfügung gestellt. Im Nachfolgenden eine Verlinkung auf die Projektseite mit Grabsteinen z.B.: in

Bad Zwischenahn (Alter Friedhof, St. Johannes-Kirche):

bzw.
Westerstede-Ocholt-Howiek (wer weiß, welcher Friedhof genau… ? ):

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Dieses öffentliche, nicht kommerzielle Grabstein-Projekt wurde 2007 von einer kleinen Gruppe Ahnen- und Familienforscher als informative Nebenquelle ins Leben gerufen. Anlass war ein Bericht in einer Tageszeitung über abgeräumte Grabsteine von Grabstellen, deren Liegezeiten (meist nach 25 Jahren) abgelaufen waren. Man suchte interessierte Verwandte, die die Grabsteine übernehmen wollten. Andernfalls würden die Steine geschreddert und als Straßenunterbau verwendet. Es war klar, dass wir als Familienforschungsverein die Originalsteine nicht erhalten können, aber zumindest die auf den Steinen geschriebenen Familiendaten der Verstorbenen können durch Abfotografieren gerettet werden. Erst zukünftige Generationen werden diese Arbeit zu schätzen wissen, wenn der allergrößte Teil der Grabsteine nach Ablauf der Liegepachten auf den Friedhöfen abgeräumt sein wird. Die Daten und das Andenken an die Verstorbenen bleiben durch dieses Projekt erhalten.

Zeugnisse unserer Kultur
Auch aus kulturhistorischer Sicht ist die Sammlung von Grabsteinbildern nicht unbedeutend; die Dokumentation ermöglicht den Vergleich des Stilwandels der steinernen Denkmale. Heutige Grabsteine sind wesentlich schlichter gestaltet als zu vergangenen Zeiten und z.T. nur noch mit dem Namen der Familie beschriftet, ohne nähere Lebensdaten der Einzelpersonen.
Besonders im großstädtischen Bereich dominieren grabsteinlose Beerdigungsarten (Friedwald, Seebestattung und die anonyme Beisetzung). Durch das Projekt wird somit ein Teil unserer heutigen Bestattungskultur für die nachfolgenden Generationen archiviert. Mittlerweile hat das Grabstein-Projekt nicht nur bei Genealogen, Heimatforschern und Autoren von Chroniken und Ortsfamilienbüchern Anerkennung gefunden – es wird auch von Hinterbliebenen in nah und fern oft genutzt. Aus Rückmeldungen ist uns bekannt, dass durch dieses Projekt verschollene Verwandte wiedergefunden werden konnten. Selbst Steinmetzbetriebe, Bestattungsunternehmen, Friedhofverwaltungen und Friedhofsgärtnereien wissen diese Dokumentation zu schätzen.
Wir haben uns zu Beginn des Projektes über die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Grabsteinbildern beraten lassen. Mit dem Aufstellen eines Grabsteins ist die Öffentlichkeit hergestellt, zudem werden Daten verstorbener Personen vom Schutzbereich der datenschutzrechtlichen Vorschriften ausdrücklich nicht erfasst. Dennoch haben wir uns mit Rücksicht auf trauernde Angehörige dazu entschlossen, das traditionelle Trauerjahr zu respektieren. Deshalb zeigen wir keine Grabsteinbilder von Personen, die im laufenden oder vorhergehenden Jahr verstorben sind. (Quelle: Grabstein-Projekt des Vereins für Computergenealogie e.V. (CompGen)Photo: (Holger Holthausen, „Grabstein-Projekt“)

Zur rechtlichen Seite noch folgende Anmerkungen:
Grabsteine photographieren? Darf man das überhaupt? Sind das nicht personenbezogene geschützte Daten, verletzt das nicht die Persönlichkeitsrechte der Verstorbenen?

Klage vor Gericht: Die Tochter von Verstorbenen berief sich darauf, dass sie Nutzerin der Grabstätte und Eigentümerin des Grabsteins sei. Als solche verlangte sie, dass das Bild vom Grabstein und die Daten der Eltern aus der Datenbank des Vereins entfernt werden.Das Gericht lehnte die Klage der Tochter mit folgender Begründung ab:
Es besteht zwar ein Recht am eigenen Bild – das betrifft aber nur Bilder der eigenen Person. Und dies trifft auf diesen Fall nicht zu, da es nicht um Fotos von Personen geht. Ein Recht am Bild der eigenen Sache – hier des Grabsteins – besteht nicht.Die Veröffentlichung des Bildes des Grabsteins verletzt die Eigentumsrechte der Tochter nicht, da das Fotografieren des Steins das Eigentum am Stein und auch die Nutzung des Grabes nicht beeinträchtigt.Außerdem sind der Friedhof und das Grab öffentlich zugänglich, und daher kann die Tochter nicht erwarten, dass niemand den Grabstein zur Kenntnis nimmt. Und den Besuchern kann nicht verboten werden, dort zu fotografieren. Es liegt auch keine Verletzung des Andenkens der Verstorbenen vor. Mit der bloßen Dokumentation des Grabsteins und der Daten der Eltern der Klägerin wird keine Wertung getroffen, und daher liegen auch keine das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen betreffende Ehrverletzungen oder Verzerrungen des Lebens- oder Charakterbildes der Verstorbenen vor: Das Urteil ist hier nachzulesen: